Pensionierung  

Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter geht in Pension. Sie möchten wissen, was nun zu tun ist.

Nächste Schritte

Grundsätzlich entsteht der Anspruch auf die Altersleistungen mit Erreichen des Referenzalters (ordentliches Rentenalter). Im Normalfall werden die Leistungen als Altersrente ausgerichtet.

Daneben gibt es verschiedene Varianten der Pensionierung, zu denen wir jeweils spezifische Informationen benötigen. Bitte wählen Sie den Fall, der zutrifft:

Bei Erreichen des Referenzalters (ordentliches Rentenalter) soll der versicherten Person eine Altersrente ausbezahlt werden. Bitte senden Sie uns in diesem Fall folgende Unterlagen:

  • Bankverbindung (inkl. IBAN-Nummer und SWIFT-Code) der versicherten Person.

Anstelle der vollständigen Altersrente kann die versicherte Person ihr Altersguthaben vollumfänglich        (100 %) oder teilweise als Kapital beziehen. Bei teilweisem Bezug wird das verbleibende Altersguthaben in eine Rente umgewandelt.

Bitte teilen Sie uns eine frühzeitige Pensionierung mit Bezug der Altersrente spätestens 3 Monate nach dem gewünschten Pensionierungsdatum mit.

Bitte teilen Sie uns eine frühzeitige Pensionierung mit Kapitalbezug spätestens 3 Monate nach dem gewünschten Pensionierungsdatum mit.

Bitte teilen Sie uns den Aufschub spätestens 3 Monate nach Erreichen des Referenzalters (ordentliches Rentenalter) bzw. der jeweils folgenden Altersjahre mit.

Neu kann die versicherte Person die Altersleistungen aufgrund einer Teilpensionierung in Rentenform, in Kapitalform oder in eine Mischform von Kapital- und Rentenbezug verlangen, wenn ihr massgebender Jahreslohn nach Vollendung des 58. Altersjahres sinkt.

Wichtige Informationen

Bezieht die versicherte Person bereits eine Invalidenrente, hat sie keinen Anspruch auf Kapitalauszahlung.

Eine versicherte Person kann sich in folgenden Fällen frühstens ab Vollendung des 58. Altersjahres pensionieren lassen:

  • Sie gibt ihre Erwerbstätigkeit auf.
  • Sie bezieht keine Invalidenleistungen.

Bei einer frühzeitigen Pensionierung ist das Altersguthaben um die nicht einbezahlten Sparbeiträge und die fehlende Verzinsung reduziert. Der Umwandlungssatz der Altersrente wird für jedes Jahr, das die versicherte Person früher in Pension geht, um 0.25 % gekürzt.

Für Arbeitnehmende im Bauhauptgewerbe und im Marmor- und Granitgewerbe gelten besondere Regelungen zur frühzeitiger Pensionierung. Bitte wenden Sie sich an Ihre Zweigstelle der Auffangeinrichtung, wenn Sie dazu mehr wissen möchten.

Eine versicherte Person kann sich in folgenden Fällen frühestens ab Vollendung des 58. Altersjahres pensionieren lassen:  

  • Sie gibt ihre Erwerbstätigkeit auf.
  • Sie bezieht keine Invalidenleistungen.

Bei einer frühzeitigen Pensionierung ist das Altersguthaben um die nicht einbezahlten Sparbeiträge und die fehlende Verzinsung reduziert.

Anstelle der vollständigen Altersrente kann die versicherte Person ihr Altersguthaben vollumfänglich (100 %) oder teilweise als Kapital beziehen. Bei teilweisem Bezug wird das verbleibende Altersguthaben in eine Rente umgewandelt.

Eine versicherte Person kann ihre Pensionierung in folgenden Fällen jährlich aufschieben:

  • Sie setzt ihre Erwerbstätigkeit über das Referenzalter (ordentliches Rentenalter) hinaus fort.
  • Sie bezieht keine Invalidenleistungen.

Bei einer aufgeschobenen Pensionierung erhöht sich der obligatorische Teil des Altersguthabens lediglich um die Verzinsung. Der Umwandlungssatz im Obligatorium erhöht sich für jedes Jahr, das die versicherte Person später in Pension geht, um 0.1 %.
Der Sparprozess wird nicht weitergeführt. Der überobligatorische Teil des Altersguthabens wird nach dem jeweils gültigen Umwandlungssatz der Stiftung in eine Rente umgewandelt (oder kann als Kapital bezogen werden).

Ein Einkauf ist ab dem Referenzalter nicht mehr möglich.

Die Pensionierung kann längstens bis 5 Jahre nach dem Referenzalter aufgeschoben werden.

Ab Januar 2024 kann eine versicherte Person die Altersleistungen aufgrund einer Teilpensionierung in Rentenform, in Kapitalform oder in eine Mischform von Kapital- und Rentenbezug verlangen, wenn ihr massgebender Jahreslohn nach Vollendung des 58. Altersjahres sinkt.

Bitte beachten Sie:

  • Der erste Pensionierungsschritt muss mindestens 20 % betragen.
  • Die Teilpensionierung muss uns spätestens 3 Monate nach Abnahme des massgebenden Jahreslohns schriftlich beantragt werden.
  • Der Pensionierungsgrad entspricht jeweils der prozentualen Abnahme des massgebenden Jahreslohns
  • Es sind mehrere Teilpensionierungsschritte möglich. Die einzelnen Teilschritte können nicht rückgängig gemacht werden.
  • Bei Teilpensionierung in Kapital sind höchstens drei Bezüge zulässig. Dabei werden auch Kapitalbezüge bei anderen Vorsorgeeinrichtungen berücksichtigt. 

Dokumente

Kontakt

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Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Berufliche Vorsorge
8050 Zürich

+41 41 799 75 75

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