Ein Mitarbeiter geht in Pension. Sie möchten wissen, was nun zu tun ist.
Grundsätzlich entsteht der Anspruch auf die Altersleistungen mit Erreichen des ordentlichen Pensionsalters (zurzeit 65 Jahre bei männlichen Versicherten bzw. 64 Jahre bei weiblichen Versicherten). Im Normalfall werden die Leistungen als Altersrente ausgerichtet.
Daneben gibt es verschiedene Varianten der Pensionierung, zu denen wir jeweils spezifische Informationen benötigen. Bitte wählen Sie den Fall, der auf Sie zutrifft:
Ordentliche Pensionierung mit Rente
Bei Erreichen des ordentlichen Pensionsalters soll dem Arbeitnehmer eine Altersrente ausbezahlt werden. Bitte senden Sie uns in diesem Fall folgende Unterlagen:
Ordentliche Pensionierung mit Kapitalbezug
Anstelle der vollständigen Altersrente kann die versicherte Person ihr Altersguthaben vollumfänglich (100 %) oder teilweise als Kapital beziehen. Bei teilweisem Bezug wird das verbleibende Altersguthaben in eine Rente umgewandelt.
Wie die versicherte Person bei einer Pensionierung mit Kapitalbezug vorgehen muss, lesen Sie unter Barauszahlung bei Pensionierung.
Frühzeitige Pensionierung mit Rente
Bitte teilen Sie uns eine frühzeitige Pensionierung mit Bezug der Altersrente spätestens 3 Monate vor dem gewünschten Pensionierungsdatum mit.
Frühzeitige Pensionierung mit Kapitalbezug
Bitte teilen Sie uns eine frühzeitige Pensionierung mit Kapitalbezug spätestens 3 Monate vor dem gewünschten Pensionierungsdatum mit.
Wie die versicherte Person bei einer Pensionierung mit Kapitalbezug vorgehen muss, lesen Sie unter Barauszahlung bei Pensionierung.
Aufgeschobene Pensionierung
Bitte teilen Sie uns den Aufschub spätestens 3 Monate vor Erreichen des ordentlichen Pensionsalters bzw. der jeweils folgenden Altersjahre mit.
Wie die versicherte Person bei der aufgeschobenen Pensionierung zum Bezug von Altersrente und/oder Kapital vorgehen muss, lesen Sie unter «Ordentliche Pensionierung mit Rente» bzw. «Ordentliche Pensionierung mit Kapitalbezug».
Ordentliche Pensionierung mit Kapitalbezug
Bezieht die versicherte Person bereits eine Invalidenrente, hat sie keinen Anspruch auf Kapitalauszahlung.
Frühzeitige Pensionierung mit Rente
Eine versicherte Person kann sich in folgenden Fällen frühstens ab Vollendung des 58. Altersjahres pensionieren lassen:
Bei einer Frühpensionierung ist das Altersguthaben um die nicht einbezahlten Sparbeiträge und die fehlende Verzinsung reduziert. Der Umwandlungssatz der Altersrente wird für jedes Jahr, das die versicherte Person früher in Pension geht, um 0,25 % gekürzt.
Für Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe und im Marmor- und Granitgewerbe gelten besondere Regelungen zur Frühpensionierung. Bitte wenden Sie sich an Ihre Zweigstelle der Auffangeinrichtung, wenn Sie dazu mehr wissen möchten.
Frühzeitige Pensionierung mit Kapitalbezug
Eine versicherte Person kann sich in folgenden Fällen frühestens ab Vollendung des 58. Altersjahres pensionieren lassen:
Bei einer Frühpensionierung ist das Altersguthaben um die nicht einbezahlten Sparbeiträge und die fehlende Verzinsung reduziert.
Anstelle der vollständigen Altersrente kann die versicherte Person ihr Altersguthaben vollumfänglich (100 %) oder teilweise als Kapital beziehen. Bei teilweisem Bezug wird das verbleibende Altersguthaben in eine Rente umgewandelt.
Aufgeschobene Pensionierung
Eine versicherte Person kann ihre Pensionierung in folgenden Fällen jährlich aufschieben:
Bei einer aufgeschobenen Pensionierung erhöht sich der obligatorische Teil des Altersguthabens lediglich um die Verzinsung. Der Umwandlungssatz im Obligatorium erhöht sich für jedes Jahr, das die versicherte Person später in Pension geht, um 0,1 %.
Der Sparprozess wird weitergeführt, die angesammelten Sparbeiträge gelten jedoch als Überobligatorium. Der überobligatorische Teil des Altersguthabens wird nach dem jeweils gültigen Umwandlungssatz der Stiftung in eine Rente umgewandelt (oder kann als Kapital bezogen werden).
Die Pensionierung kann maximal bis zum 70. Altersjahr aufgeschoben werden.