Arbeitgeber, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmende beschäftigen, sind verpflichtet, sich einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. Die Arbeitgeber müssen selber prüfen, ob ihre Arbeitnehmenden unter das Obligatorium der beruflichen Vorsorge fallen.
Als Unternehmen mit BVG-pflichtigem Personal müssen Sie eine Vorsorgeeinrichtung gründen oder sich einer solchen anschliessen. Sie können ihr BVG-pflichtiges Personal auch bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG anmelden. Informieren Sie sich, was bei einem Wiederanschluss und bei einem Zwangsanschluss zu tun ist.