Hier erfahren Sie, wie Sie bei einer Vertragsauflösung vorgehen müssen und welche Unterlagen einzureichen sind.
Die Vorsorgeeinrichtungen müssen die eingehenden Kündigungen innerhalb von 60 Tagen, spätestens aber 30 Tage nach der Auflösung eines Anschlussvertrages der Auffangeinrichtung melden (Weisungen über die Kontrolle des Anschlusses der Arbeitgeber an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge gemäss Artikel 11 BVG (AKBV)).
Ist das Unternehmen nicht mehr anschlusspflichtig, erfolgt direkt eine Rückmeldung an Sie. Muss das Unternehmen in der Folge zwangsangeschlossen werden und sind die erforderlichen Angaben noch nicht vollständig, wird sich unsere zuständige Zweigstelle ebenfalls mit Ihnen in Verbindung setzen.
Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG prüft, ob sich ein Unternehmen nach der Kündigung eines Anschlussvertrages wieder einer Vorsorgeeinrichtung anschliesst. Das Unternehmen ist dazu verpflichtet, wenn es BVG-pflichtiges Personal beschäftigt.
Beachten Sie bitte, dass die Daten, die Sie uns übermitteln, Ihre elektronische Signatur tragen. Diese Daten werden automatisch in unser System übernommen und können/dürfen beim Einlesen von uns nicht mehr verändert werden. Diese Daten gelten deshalb als vollständig und korrekt.