Eröffnung eines Freizügigkeitskontos


Sie haben die Information erhalten, dass bei der Auffangeinrichtung ein Konto für Sie eröffnet wurde und wissen nicht, was dies bedeutet. 

Es gibt zwei Möglichkeiten:

  1. Haben Sie sich vor Monaten bei Ihrer Pensionskasse abgemeldet? Dann handelt es sich um Gelder Ihrer früheren Pensionskasse, die wir im Auftrag des Bundes für Sie verwalten. Pensionskassen sind gesetzlich dazu verpflichtet, Guthaben von Kundinnen und Kunden an uns zu überweisen, wenn diese sich nach dem Austritt aus der Pensionskasse nicht innert sechs Monaten bei der Kasse melden.

  2. Sie haben Ihrer Pensionskasse den Auftrag zur Überweisung ihrer Freizügigkeitsleistungen an die Auffangeinrichtung erteilt.

Ihr Arbeitsverhältnis ist beendet und Sie treten aus Ihrer Pensionskasse aus, fangen aber nicht sofort bei einem neuen Arbeitgeber an.

Sie können bei der Auffangeinrichtung ein Freizügigkeitskonto eröffnen, bis Sie in die Pensionskasse Ihres neuen Arbeitgebers eintreten. Erteilen Sie dafür der bisherigen Pensionskasse den Auftrag, Ihre Freizügigkeitsleistung an die Stiftung Auffangeinrichtung zu übertragen. Sobald Ihr Guthaben an uns überwiesen wurde, eröffnen wir automatisch ein Freizügigkeitskonto für Sie. Anschliessend erhalten Sie von uns eine schriftliche Eröffnungsbestätigung.

Nächste Schritte


Senden Sie Ihrer ehemaligen Pensionskasse das Formular Überweisung meiner Freizügigkeitsleistung, damit diese uns Ihr Guthaben zur Eröffnung Ihres Freizügigkeitskontos überweisen kann.

Kontakt


Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Freizügigkeitskonten
8050 Zürich

Kontoverbindung


Postkonto: 80-13022-7
BIC / SWIFT: POFICHBEXXX
IBAN: CH50 0900 0000 8001 3022 7

Anrufservice


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