Weshalb erhalte ich diesen Brief?
Sie haben ein Freizügigkeitskonto bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Nach Ihrem Austritt aus einer Pensionskasse sind Ihre Beiträge an unsere Stiftung überwiesen worden. Diese Überweisung kann von Ihnen angeordnet worden sein oder sie wurde direkt von der früheren Pensionskasse durchgeführt. Sofern nichts anderes angegeben, sind die Pensionskassen gesetzlich verpflichtet, uns die Beiträge von Versicherten, die nicht mehr bei ihnen angeschlossen sind, zu überweisen.
Wir informieren Sie jährlich mit diesem Brief über den aktuellen Kontostand.
Für die Antworten auf die meistgestellten Fragen zu dem Freizügigkeitskonto, klicken Sie bitte auf folgenden Link:
Was muss ich tun?
Wenn Sie arbeitstätig und in einer Pensionskasse versichert sind, so veranlassen Sie die Überweisung an Ihre aktuelle Pensionskasse. Um Ihnen die Überweisung zu erleichtern, verwenden Sie bitte unser Webformular.
Alternativ finden Sie das Formular auch zum Ausdrucken. Sie können uns dieses ausgefüllt auf dem Postweg retournieren. Für Fragen zu den Angaben über Ihre Pensionskasse hilft Ihnen gerne Ihr Arbeitgeber weiter.
Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass Ihre Freizügigkeitsleistung gemäss Art. 16 unseres Reglements nach Ablauf von zehn Jahren ab dem AHV-Pensionsalter an den Sicherheitsfonds überwiesen wird, sofern wir Ihrerseits vorgängig keinen Auftrag erhalten.
Aus gesetzlichen Gründen sind Sie verpflichtet, Ihre Freizügigkeitsleistung an die Pensionskasse Ihres neuen Arbeitgebers überweisen zu lassen.
Sie haben einen Arbeitgeber und sind bei einer Pensionskasse versichert. Sie müssen deshalb Ihre Freizügigkeitsleistung an diese Pensionskasse überweisen.
Sie möchten Ihre Freizügigkeitsleistung bei einer anderen Freizügigkeitseinrichtung (Bank, Versicherung) anlegen.