Pensionierung

Sie gehen in Pension und möchten wissen, was nun zu tun ist.

Nächste Schritte

Je nach Konstellation benötigen wir spezifische Informationen, um Ihre Pensionierung bearbeiten zu können.

Bitte wählen Sie den Fall, der auf Sie zutrifft:

Wenn Sie eine Altersrente ausbezahlt haben möchten, geben Sie uns bitte eine Bankverbindung (inkl. IBAN-Nummer und SWIFT-Code) auf Ihren Namen bekannt.

Wenn Sie Ihr Altersguthaben ganz oder teilweise als Kapital beziehen wollen, senden Sie uns bitte das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Formular Kapitaloption.

Bitte teilen Sie uns den Aufschub spätestens 3 Monate nach dem Referenzalter (ordentliches Rentenalter) bzw. der jeweils folgenden Altersjahre mit.

Bitte teilen Sie uns eine vorzeitige Pensionierung mit Bezug der Altersrente spätestens 3 Monate nach dem Pensionierungsdatum mit. Geben Sie uns ausserdem bitte eine Bankverbindung (inkl. IBAN-Nummer und SWIFT-Code) auf Ihren Namen bekannt.

Wenn Sie Ihr Altersguthaben ganz oder teilweise als Kapital beziehen wollen, senden Sie uns bitte das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Formular Kapitaloption.

Sie können grundsätzlich die Ausrichtung einer Teilaltersrente verlangen, wenn Ihr massgebender Jahreslohn nach Vollendung des 58. Altersjahres sinkt. Bitte senden Sie uns das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Formular Antrag auf Teilpensionierung.

Wichtige Informationen

Grundsätzlich entsteht der Anspruch auf die Altersleistungen mit Erreichen des Referenzatlers (ordentliches Rentenalter). Im Normalfall werden die Leistungen als Altersrente ausgerichtet. Daneben gibt es verschiedene Varianten der Pensionierung.

Voraussetzung ist in jedem Fall, dass Sie in einem Vorsorgeplan angeschlossen sind, in dem Altersleistungen versichert sind.

Bei der Pensionierung können Sie wählen, ob Sie Ihr Altersguthaben vollständig in eine Rente umwandeln lassen wollen, Sie das ganze Altersguthaben (100 %) beziehen oder einen Teil davon in Kapitalform beziehen wollen.

Mit dem Bezug von Kapital werden die reglementarischen Ansprüche auf die Altersrente, die Pensionierten-Kinderrenten, Ehegatten- und Waisenrenten abgegolten bzw. entsprechend reduziert.

Bitte beachten Sie:

  • Wenn Sie eine Invalidenrente beziehen, ist die Kapitalauszahlung von Altersguthaben nicht möglich.
  • Der Entscheid für die Kapitalauszahlung ist unwiderruflich.
  • Bei Verheirateten ist die schriftliche Zustimmung des Ehepartners zur Barauszahlung (Unterschrift im Formular Kapitaloption) erforderlich. Beide Unterschriften müssen notariell beglaubigt sein.
  • Unverheiratete benötigen einen Personenstandsnachweis, der nicht älter als 3 Monate ist.
  • Auszahlungen ab CHF 5'000.00 melden wir vorschriftsgemäss der Steuerbehörde.
  • Wenn Sie Ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt der Auszahlung im Ausland haben, wird bei Auszahlungen ab CHF 1'000.00 die Quellensteuer erhoben.

Sie können Ihre Pensionierung in folgenden Fällen jährlich aufschieben:

  • Sie setzen Ihre Erwerbstätigkeit über das Referenzalter (ordentliches Rentenalter) hinaus fort.
  • Sie beziehen keine Invalidenleistungen.

Bitte beachten Sie:

  • Bei einer aufgeschobenen Pensionierung erhöht sich der obligatorische Teil des Altersguthabens lediglich um die Verzinsung. Der Umwandlungssatz im Obligatorium erhöht sich für jedes Jahr, das Sie später in Pension gehen, um 0.1 %.
  •  Der Sparprozess wird nicht weitergeführt. Der überobligatorische Teil des Altersguthabens wird mit dem jeweils gültigen Umwandlungssatz der Stiftung in eine Rente umgewandelt (oder kann als Kapital bezogen werden).
  • Ein Einkauf ist ab dem Referenzalter nicht mehr möglich.
  • Die Pensionierung kann längstens bis 5 Jahre nach dem Referenzalter aufgeschoben werden.

Sie können sich in folgenden Fällen frühestens ab Vollendung des 58. Altersjahres pensionieren lassen:

  • Sie geben ihre Erwerbstätigkeit auf.
  • Sie beziehen keine Invalidenleistungen.

Bei einer frühzeitigen Pensionierung ist das Altersguthaben um die nicht einbezahlten Sparbeiträge und die fehlende Verzinsung reduziert. Der Umwandlungssatz der Altersrente wird für jedes Jahr, das Sie früher in Pension gehen, um 0.25 % gekürzt.

Für Arbeitnehmende im Bauhauptgewerbe und im Marmor- und Granitgewerbe gelten besondere Regelungen zur frühzeitigen Pensionierung. Bitte wenden Sie sich an Ihre Zweigstelle der Auffangeinrichtung, wenn Sie dazu mehr wissen möchten.

Sie können sich unter folgenden Voraussetzungen frühestens ab Vollendung des 58. Altersjahres pensionieren lassen:

  • Sie geben Ihre Erwerbstätigkeit auf.
  • Sie beziehen keine Invalidenleistungen.  

Bei einer Frühpensionierung mit Kapitalbezug ist das Altersguthaben um die nicht einbezahlten Sparbeiträge und die fehlende Verzinsung reduziert.

Bei der Pensionierung können Sie wählen, ob Sie Ihr Altersguthaben vollständig in eine Rente umwandeln lassen wollen, Sie das gesamte Altersguthaben (100 %) beziehen oder einen Teil davon in Kapitalform beziehen wollen.

Mit dem Bezug von Kapital werden die reglementarischen Ansprüche auf die Altersrente, die Pensionierten-Kinderrenten, Ehegatten- und Waisenrenten abgegolten bzw. entsprechend reduziert.

Bitte beachten Sie:

  • Der Entscheid für die Kapitalauszahlung ist unwiderruflich.
  • Bei Verheirateten ist die schriftliche Zustimmung des Ehepartners zur Barauszahlung (Unterschrift im Formular Kapitaloption) erforderlich. Beide Unterschriften müssen notariell beglaubigt sein.
  • Unverheiratete benötigen einen Personenstandsnachweis, der nicht älter als 3 Monate ist.
  • Auszahlungen ab CHF 5'000.00 melden wir vorschriftsgemäss der Steuerbehörde.
  • Wenn Sie Ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt der Auszahlung im Ausland haben, wird bei Auszahlungen ab CHF 1'000.00 die Quellensteuer erhoben.

Diese Aussagen gelten bei ordentlicher, frühzeitiger und aufgeschobener Pensionierung.

Sie können grundsätzlich die Altersleistungen aufgrund einer Teilpensionierung in Rentenform, in Kapitalform oder in eine Mischform von Kapital- und Rentenbezug verlangen, wenn ihr massgebender Jahreslohn nach Vollendung des 58. Altersjahres sinkt.

Bitte beachten Sie:

  • Der erste Pensionierungsschritt muss mindestens 20 % betragen.
  • Die Teilpensionierung muss uns spätestens 3 Monate nach Abnahme des massgebenden Jahreslohns schriftlich beantragt werden.
  • Der Pensionierungsgrad entspricht jeweils der prozentualen Abnahme des massgebenden Jahreslohns
  • Es sind mehrere Teilpensionierungsschritte möglich. Die einzelnen Teilschritte können nicht rückgängig gemacht werden.
  • Bei Teilpensionierung in Kapital sind höchstens drei Bezüge zulässig. Dabei werden auch Kapitalbezüge bei anderen Vorsorgeeinrichtungen berücksichtig.

 

Kontakt

Kontakt

Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Berufliche Vorsorge
8050 Zürich

​​​​​​​+41 41 799 75 75

Kontoverbindung

Postkonto: 25-496891-7
BIC / SWIFT: POFICHBEXXX
IBAN: CH16 0900 0000 2549 6891 7

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