Sie möchten wissen, welche Leistungen Sie im Alter, bei Tod oder Invalidität erhalten.
Die nachstehende Übersicht beschreibt Folgendes:
Die folgenden Aussagen sind nur dann korrekt, wenn die betreffenden Risiken auch versichert sind. Massgeblich für Ihre persönlichen Leistungsansprüche ist immer das Reglement des Vorsorgeplans, mit welchem Sie angeschlossen sind.
Leistungen im Invaliditätsfall
Beitragsbefreiung
Die Beitragsbefreiung entbindet Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. freiwillig Versicherte von der Beitragspflicht für die berufliche Vorsorge. Die Beiträge zur Altersvorsorge (Sparprozess) werden von der Stiftung Auffangeinrichtung BVG weiterhin geäufnet. Die Beitragsbefreiung beginnt 3 Monate nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Der Anspruch auf die Beitragsbefreiung erlischt im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Stiftung, spätestens jedoch 12 Monate nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Wird die versicherte Person später in einem rentenbegründenden Ausmass von der IV als invalid erklärt, wird die Beitragsbefreiung rückwirkend bis zum Beginn des Anspruchs auf die Invalidenrente erbracht.
Invalidenrente
Die Invalidenrente basiert auf dem aktuellen Altersguthaben und den künftig zu leistenden, nicht verzinsten Altersgutschriften. Der Umwandlungssatz ist im Reglement des betreffenden Plans festgehalten. Die Invalidenrente ist in der Höhe zusätzlich vom Invaliditätsgrad abhängig:
Der Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht, wenn eine rechtskräftige Verfügung der IV vorliegt, frühestens jedoch nach Beendigung der Zahlungen aus der Unfall-/Krankentaggeldversicherung. Er erlischt, wenn der Rentenbezüger stirbt oder wenn der Anspruch auf eine Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) entfällt.
Gemäss den gesetzlichen Regelungen dürfen die Leistungen aus den verschiedenen Sozialversicherungen zusammen 90 % des durch die Arbeitsunfähigkeit entgangenen Einkommens nicht überschreiten. Andernfalls werden die Leistungen der beruflichen Vorsorge entsprechend gekürzt.
Invalidenkinderrente
Die Invalidenkinderrente wird für Kinder einer invaliden versicherten Person bis zu ihrem 18. Altersjahr oder – sofern das Kind noch in Ausbildung ist – bis zum 25. Altersjahr ausgerichtet.
Die Zahlungen beginnen, wenn die Invalidenrente gemäss BVG fällig wird. Sie endet, wenn die invalide Person wieder arbeitsfähig ist, pensioniert wird oder verstirbt. Ihre Höhe richtet sich nach dem entsprechenden Vorsorgeplan und beträgt 20 % der Invalidenrente.
Leistungen im Alter
Die Leistungen im Alter sind in den Abschnitten zur Pensionierung für Arbeitgeber bzw. für Einzelpersonen beschrieben.
Zusätzlich haben Altersrentner für jedes Kind, das im Falle ihres Tods eine Waisenrentebeanspruchen könnte, Anspruch auf eine Pensionierten-Kinderrente. Ihre Höhe richtet sich nach den Angaben im betreffenden Vorsorgeplan.
Leistungen im Todesfall
Massgeblich für die Leistungen, die Hinterlassene beim Tod einer versicherten Person beanspruchen können, ist das Reglement des entsprechenden Vorsorgeplans. Mögliche Leistungen:
Die eingetragene Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesetzes ist der Ehe gleichgestellt. Gemäss den gesetzlichen Regelungen dürfen die Leistungen aus den verschiedenen Sozialversicherungen zusammen 90% des durch den Todesfall entgangenen Einkommens nicht überschreiten. Andernfalls werden die Leistungen der beruflichen Vorsorge entsprechend gekürzt.
Die Stiftung Auffangeinrichtung versichert in den Vorsorgeplänen zum jetzigen Zeitpunkt keine Lebenspartnerrenten.
Rentenzahlungen
Renten werden vierteljährig vorschüssig ausbezahlt (jeweils am 5. Tag des ersten Monats im Quartal).
Bitte teilen Sie uns Änderungen Ihrer Bankverbindung oder Ihrer Adresse unverzüglich mit, damit wir Unterbrüche bei der Rentenzahlung vermeiden können.
Wir benötigen folgende Angaben:
Die gleichen Angaben müssen uns vorliegen, wenn Rentenempfänger ihren Wohnsitz im Ausland haben.
Anstelle der betreffenden Rente wird in folgenden Fällen eine Kapitalabfindung ausbezahlt:
Durch die Ausrichtung des Rentenanspruchs in Form einer einmaligen Kapitalleistung entfallen sämtliche weitere Ansprüche gegenüber der Stiftung Auffangeinrichtung BVG.