Leistungsübersicht  

Sie wollen erfahren, welche Leistungen bei Invalidität oder im Todesfall von uns ausgerichtet werden.

Wichtige Informationen

Nachstehende Übersicht beschreibt Folgendes:

  • Leistungen der Stiftung Auffangeinrichtung BVG in der obligatorischen Versicherung für arbeitslose Personen
  • Voraussetzungen für den Erhalt von Leistungen

Weitere Informationen zu den Leistungen der obligatorischen Versicherung bei Arbeitslosigkeit finden Sie im Reglement AL und auf dem Merkblatt Vorsorge für arbeitslose Personen.

Die Invalidenrente basiert auf der Summe aus dem Altersguthaben zu Beginn der obligatorischen Versicherung und den künftig zu leistenden, nicht verzinsten Altersgutschriften bis zum ordentlichen Pensionsalter. Die Invalidenrente ist in der Höhe zusätzlich vom Invaliditätsgrad abhängig:

  • 70 % Invalidität und mehr ergibt Anspruch auf die volle Rente
  • Mindestens 60 %, aber weniger als 70 % ergibt Anspruch auf eine Dreiviertelrente
  • Mindestens 50 %, aber weniger als 60 % ergibt Anspruch auf eine halbe Rente
  • Mindestens 40 %, aber weniger als 50 % ergibt Anspruch auf eine Viertelrente
  • Weniger als 40 % begründet keinen Anspruch

Der Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht, wenn eine rechtskräftige Verfügung der IV vorliegt. Er erlischt, wenn der Rentenbezüger das ordentliche Pensionsalter erreicht oder stirbt oder wenn der Anspruch auf eine Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) entfällt.

Gemäss den gesetzlichen Regelungen dürfen die Leistungen aus den verschiedenen Sozialversicherungen zusammen 90 % des durch die Arbeitsunfähigkeit entgangenen Einkommens nicht überschreiten. Andernfalls werden die Leistungen der beruflichen Vorsorge entsprechend gekürzt.

Mit Inkrafttreten der Gesetzesrevision zur Weiterentwicklung der Invalidenversicherung per 1. Januar 2022 wird neu ein stufenloses Rentensystem eingeführt. Dies ist anwendbar auf Rentenansprüche, die ab Inkrafttreten der Gesetzesrevision entstehen.

Die Invalidenrente basiert auf der Summe aus dem Altersguthaben zu Beginn der obligatorischen Versicherung und den künftig zu leistenden, nicht verzinsten Altersgutschriften bis zum ordentlichen Pensionsalter. Die Höhe der Rente entspricht, je nach massgebendem Invaliditätsgrad, folgendem prozentualen Anteil einer ganzen Invalidenrente:

Invaliditätsgrad 

Prozentualer Anteil

0 – 39 %

0.0 %

40 %

25.0 %

41 %

27.5 %

42 %

30.0 %

43 %

32.5 %

44 %

35.0 %

45 %

37.5 %

46 %

40.0 %

47 %

42.5 %

48 %

45.0 %

49 %

47.5 %

50 %

50.0 %

51 % - 69 %

Der prozentuale Rentenanteil entspricht dem massgebenden Invaliditätsgrad

70 % - 100 %

100.0 %

 

Der Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht, wenn eine rechtskräftige Verfügung der IV vorliegt. Er erlischt, wenn der Rentenbezüger das ordentliche Pensionsalter erreicht oder stirbt oder wenn der Anspruch auf eine Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) entfällt.

Gemäss den gesetzlichen Regelungen dürfen die Leistungen aus den verschiedenen Sozialversicherungen zusammen 90 % des durch die Arbeitsunfähigkeit entgangenen Einkommens nicht überschreiten. Andernfalls werden die Leistungen der beruflichen Vorsorge entsprechend gekürzt.

Die Invalidenkinderrente wird für Kinder einer invaliden versicherten Person bis zu ihrem 18. Altersjahr oder – sofern das Kind noch in Ausbildung ist – bis zum 25. Altersjahr ausgerichtet und beträgt 20 % der Invalidenrente.

Die Zahlungen beginnen und enden mit dem Bezug der Invalidenrente aus der obligatorischen Vorsorge.

In der obligatorischen Vorsorge für arbeitslose Personen sind keine Altersleistungen versichert.

Die Leistungen für Hinterlassene umfassen Folgendes:

  • Partnerrenten für die hinterbliebenen Partner aus aktuellen und früheren Ehen oder eingetragenen Partnerschaften und Waisenrenten für hinterbliebene Kinder.

Ihre Höhe basiert auf dem versicherten Taggeld der Arbeitslosenversicherung und der Höhe des obligatorischen Altersguthabens bei Eintritt der versicherten Person in die obligatorische Versicherung.

Die Waisenrente wird für Kinder der verstorbenen Person bis zu ihrem 18. Altersjahr oder – sofern das Kind noch in Ausbildung ist – bis zum 25. Altersjahr ausgerichtet.

Gemäss den gesetzlichen Regelungen dürfen die Leistungen aus den verschiedenen Sozialversicherungen zusammen 90 % des durch den Todesfall entgangenen Einkommens nicht überschreiten. Andernfalls werden die Leistungen der beruflichen Vorsorge entsprechend gekürzt.

Künftige Rentenzahlungen werden in monatlichen Beträgen jeweils anfangs Monat ausgerichtet.
Bitte teilen Sie uns Änderungen Ihrer Bankverbindung oder Ihrer Adresse unverzüglich mit, damit wir Unterbrüche bei der Rentenzahlung vermeiden können.

Wir benötigen folgende Angaben:

  • Ihre aktuelle Bankverbindung (inkl. IBAN-Nummer und SWIFT-Code)
  • Ihre aktuelle Adresse

Die gleichen Angaben müssen uns vorliegen, wenn Sie als Rentenempfänger ihren Wohnsitz im Ausland haben.

Bitte beachten Sie: Rentenzahlungen ins Ausland können wir nur vornehmen, wenn wir die genauen und vollständigen Daten des Zahlungsempfängers kennen. Sind diese Angaben nicht korrekt, und können wir die Überweisungen daher nicht tätigen, wird die Auszahlung auf ein Konto des Versicherten in der Schweiz geleistet.

Anstelle der betreffenden Rente wird in folgenden Fällen das Kapital ausbezahlt:

  • Invalidenrenten, die weniger als 10 % der minimalen AHV-Rente betragen
  • Ehegattenrenten, die weniger als 6 % der minimalen AHV-Rente betragen
  • Waisen- oder Invalidenkinderrenten, die weniger als 2 % der minimalen AHV-Rente betragen

Durch die Ausrichtung des Rentenanspruchs in Form einer einmaligen Kapitalleistung entfallen sämtliche weitere Ansprüche gegenüber der Stiftung Auffangeinrichtung BVG.

Kontakt

Kontakt

Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Risikoversicherung für Arbeitslose (ALV)
8050 Zürich

+41 41 799 75 75
+41 44 468 23 97

Kontoverbindung

Postkonto: 30-448355-4
BIC / SWIFT: POFICHBEXXX
IBAN: CH42 0900 0000 3044 8355 4

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